Referat IV C 3 – Geförderte Altersvorsorge
Wilhelmstraße 97 · 10117 Berlin
Steuerliche Behandlung nicht geförderter Beiträge im zertifizierten Altersvorsorgedepot – Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erlauben uns, im Zuge der Umsetzung des Altersvorsorgereformgesetzes (Bundestagsbeschluss 27. März 2026) eine steuerrechtliche Grundsatzfrage an Sie zu richten, die für Beratungspraxis und Produktentwicklung von erheblicher Bedeutung ist.
I. Sachverhalt
Ein Anleger schließt ab dem 1. Januar 2027 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Depot-Form ab. Er beantragt zu keinem Zeitpunkt Zulagen nach §§ 83 ff. EStG und macht keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend. Sämtliche eingezahlten Beiträge sind damit nicht gefördert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Depot wird über mindestens 12 Jahre bespart; der Anleger hat bei Beginn der Auszahlungsphase das 62. Lebensjahr vollendet.
II. Rechtsfragen
1. Steuerfreiheit der Ansparphase — Gilt die Steuerfreiheit von Erträgen, Wertsteigerungen und Umschichtungen in der Ansparphase für den gesamten Vertragsrahmen — also auch für nicht geförderte Beiträge inkl. Rebalancing-Vorgänge?
2. Halbeinkünfteverfahren bei Einmalauszahlung — Soweit die Auszahlung des nicht geförderten Anteils als Einmalzahlung erfolgt, verweist § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Findet § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Halbeinkünfteverfahren) Anwendung, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt? Wir gehen davon aus, da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist und das amtliche Bescheinigungsmuster (BMF-Schreiben 10. April 2018) dieselbe Logik für nicht gefördertes Kapital aus Investmentfondssparplänen zugrunde legt.
3. Beiträge über der Fördergrenze — Können Beiträge zwischen 1.801 € und 6.840 € p.a. bei Auszahlung ebenso behandelt werden?
III. Anregung
Sollten die Fragen im dargelegten Sinne zu bejahen sein, entstünde mit dem Altersvorsorgedepot für nicht geförderte Beiträge strukturell dieselbe steuerliche Wirkung wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung — steuerfreie Thesaurierung, Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung — ohne Versicherungsmantel und zu geringeren Effektivkosten. Wir regen an, diese Fragen durch ein begleitendes BMF-Schreiben verbindlich zu klären, um Rechtssicherheit für Anbieter, Depotbanken, Steuerberater und Anleger herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Referat III C 3 – Umsatzsteuer
Wilhelmstraße 97 · 10117 Berlin
Wettbewerbsverzerrung durch umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung von Honorarberatung im Altersvorsorgedepot gegenüber Versicherungsvermittlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir richten im Kontext des Altersvorsorgereformgesetzes eine umsatzsteuerrechtliche Frage an Sie, die aus unserer Sicht eine strukturelle Wettbewerbsverzerrung begründet und einer Korrektur bedarf.
I. Das Problem
Der Gesetzgeber hat mit dem Altersvorsorgereformgesetz Kostentransparenz und Kostendisziplin zum erklärten Ziel erklärt. Gleichzeitig besteht im UStG eine Ungleichbehandlung, die dieses Ziel konterkariert:
- Laufende Beratungsleistungen im zertifizierten Altersvorsorgedepot unterliegen der USt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (19 %), sofern sie nicht unter § 4 Nr. 8 UStG fallen.
- Wirtschaftlich identische Leistungen im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind nach § 4 Nr. 11 UStG als Versicherungsvermittlung steuerfrei — unabhängig davon, ob die Vergütung als Provision oder als Nettotarif-Honorar ausgewiesen wird.
Das transparentere Depotmodell, das der Gesetzgeber mit der Reform stärken wollte, wird durch das UStG strukturell verteuert. Provisionsbasierte Vermittlung im Versicherungsmantel ist begünstigt, weil die Vergütung als Teil der steuerfreien Versicherungsleistung durchgereicht wird.
II. Anregung
Wir bitten zu prüfen, ob eine Gleichstellung möglich ist — durch erweiterte Auslegung des § 4 Nr. 8 UStG für Beratungsleistungen im Rahmen zertifizierter Altersvorsorgeverträge, durch § 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG (Verwaltung von Investmentvermögen) oder durch eine ergänzende gesetzliche Klarstellung. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 135 Abs. 1 Buchst. a) 2006/112/EG) enthält keinen zwingenden Grund, die Steuerbefreiung auf den Versicherungsrahmen zu beschränken, wenn wirtschaftlich vergleichbare Altersvorsorge-Dienstleistungen in einem staatlich zertifizierten Depotrahmen erbracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Was das für Sie bedeutet
Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Altersvorsorgedepot für nicht geförderte Beiträge steuerlich wie eine fondsgebundene Lebensversicherung wirkt — steuerfreie Thesaurierung, Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung. Ohne Versicherungsmantel, zu deutlich geringeren Kosten und mit dem Schutz des Sondervermögens. Was für eine verlässliche Beratungspraxis fehlt, ist eine verbindliche Klarstellung des BMF. Wir bleiben dran und berichten über die Antworten.
Sie möchten wissen, was das konkret für Ihre Situation bedeutet? Sprechen Sie uns an — wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.