Magazin — Altersvorsorgedepot Halbeinkünfteverfahren und steuerliche Analyse

Altersvorsorgedepot 2027: Halbeinkünfteverfahren ohne Versicherungsmantel?

17. April 2026 auf Magazin | Hegers Finanzen GmbH

Steuerlich wie eine Lebensversicherung — ohne den Versicherungsmantel.

Ab Januar 2027 gibt es das neue Altersvorsorgedepot. Darüber wird viel geschrieben — Zulagen, ETF-Auswahl, Kostendeckel. Eine Frage bleibt dabei fast vollständig unbeachtet, obwohl sie für Sie als Anleger:in relevanter sein könnte als die staatliche Förderung selbst.

Es geht um die nicht geförderten Beiträge — und darum, wie diese bei Auszahlung besteuert werden. Konkret: ob das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) greift. Die Antwort steht im Gesetz. Verbindlich klargestellt ist sie bislang nicht.

Was ist gefördert — und was nicht?

Nicht jeder Euro im Altersvorsorgedepot ist automatisch gefördert. Eigenbeiträge bis 1.800 € pro Jahr sind förderfähig — über Grundzulage (bis 540 €) und ggf. Sonderausgabenabzug. Beiträge darüber hinaus, bis zur Vertragsobergrenze von 6.840 € pro Jahr, sind nicht gefördert. Keine Zulage, kein Sonderausgabenabzug — Sie zahlen aus versteuertem Einkommen.

Entscheidend ist: Die Steuerfreiheit in der Ansparphase gilt für den gesamten Vertrag — also auch für den nicht geförderten Anteil. Keine Abgeltungsteuer, kein Steuereinfluss durch Umschichtungen oder Rebalancing. Ihr Geld arbeitet ungestört.

Und was passiert bei Auszahlung?

Für geförderte Beiträge gilt nachgelagerte Besteuerung: volle Einkommensteuer auf die Auszahlung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für den nicht geförderten Anteil sieht das Gesetz andere Regeln vor:

Bei laufender Rente: Nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig — bei Rentenbeginn mit 65 Jahren lediglich 18 % der Zahlung.

Bei Einmalauszahlung: § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG verweist ausdrücklich auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das bedeutet: Besteuert wird nur der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Und wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief und Sie bei Auszahlung 62 Jahre oder älter sind, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig.

Kurz erklärt: das Halbeinkünfteverfahren

Dieses Verfahren kennen viele aus der Welt der fondsgebundenen Lebensversicherungen. Wer einen solchen Vertrag mindestens 12 Jahre hält und nach dem 62. Lebensjahr auszahlen lässt, zahlt Einkommensteuer nur auf 50 % des Ertrags. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine effektive Belastung von 15 %, bei 42 % sind es 21 % — jeweils deutlich unter den 26,375 % Abgeltungsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) im normalen Depot.

Der Gesetzesverweis auf diese Vorschrift ist ausdrücklich. Auch das amtliche BMF-Bescheinigungsmuster (Schreiben vom 10. April 2018) legt für nicht gefördertes Kapital aus zertifizierten Sparplänen dieselbe Logik zugrunde. Ein explizites BMF-Schreiben zum neuen Altersvorsorgedepot steht allerdings noch aus.

Gleiche Steuer. Unterschiedliche Kosten.

Folgt man dem Gesetzeswortlaut, stehen Altersvorsorgedepot und fondsgebundene Lebensversicherung steuerlich auf derselben Stufe. Der Unterschied läge dann woanders: bei den Kosten.

Die BaFin hat 2022 die Effektivkosten fondsgebundener Rentenversicherungen untersucht: Im gewichteten Mittel der meistverkauften Produkte lagen sie bei 1,90 % pro Jahr — bei einzelnen Anbietern über 4 %. Für das neue Altersvorsorge-Standarddepot hat der Gesetzgeber einen Kostendeckel von 1,0 % festgelegt. Dieser Deckel gilt allerdings nur für das Standarddepot mit vorgegebenem Lifecycle-Modell. Ein frei gestaltetes Altersvorsorgedepot mit individueller Beratung unterliegt keinem gesetzlichen Kostendeckel — nach unserer Kalkulation liegen die Effektivkosten hier bei rund 1,2 %.

Über 30 Jahre summiert sich das. Bei gleicher Rendite bedeutet bereits ein Prozentpunkt mehr an jährlichen Kosten einen fünf- bis sechsstelligen Unterschied bei Auszahlung. Je nach Rendite und Haltedauer beträgt der steuerliche Vorteil gegenüber einem laufend besteuerten Depot in der Größenordnung 5 bis 8 % des Endkapitals — ein Kostennachteil der LV kann diesen Vorteil vollständig aufzehren.

Drei Gründe, die im Steuervergleich untergehen

Kosten

Das Halbeinkünfteverfahren ist kein Freifahrtschein für hohe Gebühren. Der steuerliche Vorteil beträgt je nach Szenario 5 bis 8 % des Endkapitals. Eine LV mit knapp 2 % Effektivkosten kann diesen Vorteil vollständig aufzehren.

Fondsauswahl

In der LV investieren Sie aus einer hauseigenen Palette — oft aktiv gemanagt, ohne die Marktbreite globaler Indexfonds. Selbst 0,3 % Renditeabschlag pro Jahr summieren sich über Jahrzehnte auf einen fünfstelligen Betrag.

Sondervermögen

Im Altersvorsorgedepot gehört Ihr Fondsvermögen rechtlich Ihnen — vollständig insolvenzgeschützt. In der LV ist Ihr Geld Teil des Deckungsstocks: rechtlich Insolvenzmasse, abgesichert nur bis 90 % über den Sicherungsfonds Protektor.

Und dann ist da noch die Umsatzsteuer

Neben der Ertragsteuer gibt es eine zweite Ungleichbehandlung, die viele überrascht: Beratungsleistungen im Depot unterliegen 19 % Umsatzsteuer. Die wirtschaftlich identische Leistung im Versicherungsmantel? Steuerfrei — nach § 4 Nr. 11 UStG. Egal ob Provision oder Nettotarif-Honorar. Ausgerechnet das transparentere Modell, das der Gesetzgeber mit der Reform stärken wollte, wird steuerlich benachteiligt.

Warum wir das BMF angeschrieben haben

Der Gesetzeswortlaut spricht für die beschriebene Auslegung. Für eine verlässliche Praxis braucht es aber ein verbindliches BMF-Schreiben. Deshalb haben wir zwei formale Anfragen an das Bundesministerium der Finanzen gestellt — zur steuerrechtlichen Klarstellung des Halbeinkünfteverfahrens und zur umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung. Beide Schreiben dokumentieren wir hier vollständig. Parallel haben wir das Bundeszentralamt für Steuern zur Bescheinigungspraxis und den BVI zur koordinierten Verbandseingabe angeschrieben.


Bundesministerium der Finanzen
Referat IV C 3 – Geförderte Altersvorsorge
Wilhelmstraße 97 · 10117 Berlin
Essen, 17. April 2026

Steuerliche Behandlung nicht geförderter Beiträge im zertifizierten Altersvorsorgedepot – Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erlauben uns, im Zuge der Umsetzung des Altersvorsorgereformgesetzes (Bundestagsbeschluss 27. März 2026) eine steuerrechtliche Grundsatzfrage an Sie zu richten, die für Beratungspraxis und Produktentwicklung von erheblicher Bedeutung ist.

I. Sachverhalt

Ein Anleger schließt ab dem 1. Januar 2027 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Depot-Form ab. Er beantragt zu keinem Zeitpunkt Zulagen nach §§ 83 ff. EStG und macht keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG geltend. Sämtliche eingezahlten Beiträge sind damit nicht gefördert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Depot wird über mindestens 12 Jahre bespart; der Anleger hat bei Beginn der Auszahlungsphase das 62. Lebensjahr vollendet.

II. Rechtsfragen

1. Steuerfreiheit der Ansparphase — Gilt die Steuerfreiheit von Erträgen, Wertsteigerungen und Umschichtungen in der Ansparphase für den gesamten Vertragsrahmen — also auch für nicht geförderte Beiträge inkl. Rebalancing-Vorgänge?

2. Halbeinkünfteverfahren bei Einmalauszahlung — Soweit die Auszahlung des nicht geförderten Anteils als Einmalzahlung erfolgt, verweist § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Findet § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Halbeinkünfteverfahren) Anwendung, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt? Wir gehen davon aus, da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist und das amtliche Bescheinigungsmuster (BMF-Schreiben 10. April 2018) dieselbe Logik für nicht gefördertes Kapital aus Investmentfondssparplänen zugrunde legt.

3. Beiträge über der Fördergrenze — Können Beiträge zwischen 1.801 € und 6.840 € p.a. bei Auszahlung ebenso behandelt werden?

III. Anregung

Sollten die Fragen im dargelegten Sinne zu bejahen sein, entstünde mit dem Altersvorsorgedepot für nicht geförderte Beiträge strukturell dieselbe steuerliche Wirkung wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung — steuerfreie Thesaurierung, Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung — ohne Versicherungsmantel und zu geringeren Effektivkosten. Wir regen an, diese Fragen durch ein begleitendes BMF-Schreiben verbindlich zu klären, um Rechtssicherheit für Anbieter, Depotbanken, Steuerberater und Anleger herzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium der Finanzen
Referat III C 3 – Umsatzsteuer
Wilhelmstraße 97 · 10117 Berlin
Essen, 17. April 2026

Wettbewerbsverzerrung durch umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung von Honorarberatung im Altersvorsorgedepot gegenüber Versicherungsvermittlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir richten im Kontext des Altersvorsorgereformgesetzes eine umsatzsteuerrechtliche Frage an Sie, die aus unserer Sicht eine strukturelle Wettbewerbsverzerrung begründet und einer Korrektur bedarf.

I. Das Problem

Der Gesetzgeber hat mit dem Altersvorsorgereformgesetz Kostentransparenz und Kostendisziplin zum erklärten Ziel erklärt. Gleichzeitig besteht im UStG eine Ungleichbehandlung, die dieses Ziel konterkariert:

  • Laufende Beratungsleistungen im zertifizierten Altersvorsorgedepot unterliegen der USt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (19 %), sofern sie nicht unter § 4 Nr. 8 UStG fallen.
  • Wirtschaftlich identische Leistungen im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind nach § 4 Nr. 11 UStG als Versicherungsvermittlung steuerfrei — unabhängig davon, ob die Vergütung als Provision oder als Nettotarif-Honorar ausgewiesen wird.

Das transparentere Depotmodell, das der Gesetzgeber mit der Reform stärken wollte, wird durch das UStG strukturell verteuert. Provisionsbasierte Vermittlung im Versicherungsmantel ist begünstigt, weil die Vergütung als Teil der steuerfreien Versicherungsleistung durchgereicht wird.

II. Anregung

Wir bitten zu prüfen, ob eine Gleichstellung möglich ist — durch erweiterte Auslegung des § 4 Nr. 8 UStG für Beratungsleistungen im Rahmen zertifizierter Altersvorsorgeverträge, durch § 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG (Verwaltung von Investmentvermögen) oder durch eine ergänzende gesetzliche Klarstellung. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 135 Abs. 1 Buchst. a) 2006/112/EG) enthält keinen zwingenden Grund, die Steuerbefreiung auf den Versicherungsrahmen zu beschränken, wenn wirtschaftlich vergleichbare Altersvorsorge-Dienstleistungen in einem staatlich zertifizierten Depotrahmen erbracht werden.

Mit freundlichen Grüßen

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Was das für Sie bedeutet

Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Altersvorsorgedepot für nicht geförderte Beiträge steuerlich wie eine fondsgebundene Lebensversicherung wirkt — steuerfreie Thesaurierung, Halbeinkünfteverfahren bei Auszahlung. Ohne Versicherungsmantel, zu deutlich geringeren Kosten und mit dem Schutz des Sondervermögens. Was für eine verlässliche Beratungspraxis fehlt, ist eine verbindliche Klarstellung des BMF. Wir bleiben dran und berichten über die Antworten.

Sie möchten wissen, was das konkret für Ihre Situation bedeutet? Sprechen Sie uns an — wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.


Christian Hegers, Geschäftsführender Gesellschafter von Hegers Finanzen

Dieser Artikel stammt von:

Christian Hegers

Geschäftsführender Gesellschafter

"Das Altersvorsorgedepot ist die Chance, Altersvorsorge endlich so zu gestalten, wie sie sein sollte: transparent, kostengünstig und im echten Interesse der Anleger. Wir setzen uns dafür ein, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen das auch widerspiegeln."

Quellen & Rechtsgrundlagen

Altersvorsorgereformgesetz, BT-Beschluss 27.03.2026, Drs. 21/4088 · § 22 Nr. 5 EStG · § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG · § 10a EStG · §§ 83 ff. EStG · BMF-Schreiben 10.04.2018 (Vordruckmuster § 22 Nr. 5 S. 7 EStG) · BFH 28.10.2020 – X R 29/18 (BStBl II 2021, 675) · BMF: FAQ Reform der privaten Altersvorsorge, Stand 04/2026 · BaFin: „Wenn Lebensversicherungen zu viel kosten", BaFin-Journal 03/2022 · § 4 Nr. 8, Nr. 11 UStG · Art. 135 Abs. 1 lit. a MwSt-SystRL 2006/112/EG · Frotscher/Geurts, EStG § 22 Rz. 196 ff. (Haufe, 2024/25)